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Aktuelles Urteil des Landgericht Stuttgart vom 26.09.2024, Az.: 5 S 4/24 zum Thema "Internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten"

Worum ging es? Die Klägerin, eine juristische Person mit Sitz in Deutschland, hat die Kosten für die Reparatur eines Fahrzeuges aus einem Verkehrsunfall in Italien aus abgetretenem Recht gegen die italienische Versicherung des Schädigers am Gericht ihres Sitzes eingeklagt. Die Beklagte argumentierte, dass das Gericht am Sitz in Deutschland nicht zuständig sei, da nur der Geschädigte selbst an diesem Gericht klagen könne, vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs.1 b) EUGVVO. Der EuGH habe bereits entschieden, dass der Zessionar nicht Geschädigter im Sinne dieser Vorschrift sei.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat seine internationale Zuständigkeit bejaht. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung zum Landgericht Stuttgart ein und beantragte die Vorlage an den EuGH.
Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es läge kein vergleichbarer Fall zu den EuGH-Entscheidungen vor. Eine Vorlage sei nicht notwendig. Die Klägerin ist schutzbedürftig iSd Art. 13 Abs. 2 EuGVVO, da die Schadensersatzforderung der Geschädigten gerade nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Versicherungssektor an die Zessionarin abgetreten wurde. Anders als die Berufung meint, ist auch nicht erheblich, dass die Klägerin Schadensersatzforderungen als Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit eintreibt. Im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen erfolgte die Abtretung vorliegend nicht als Gegenleistung für die Tätigkeit der Zessionarin sondern im Rahmen der allgemeinen Flottenverwaltung der Mietfahrzeuge der Klägerin. Diese Fälle sind nicht vergleichbar, weshalb die internationale Zuständigkeit zu bejahen ist. Das Gericht entschied, dass die internationale Zuständigkeit korrekt angewendet wurde und dass die Schadensersatzforderung der Klägerin nicht aufgrund gewerblicher Tätigkeiten oder einer unzureichenden Schutzbedürftigkeit abgewiesen werden kann. 
Ein sehr erfreuliches Urteil für die Schadenabwicklung bei Fahrzeugflotten bei denen aufgrund der Rahmenumstände eine Klage der Fahrzeugeigentümerin nicht immer möglich ist. vorliegenden Fall haben wir u.a. die Mietwagenkosten eingeklagt. 
Das Urteil als PDF zum Download Zurück zur News-Übersicht
 

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