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Aktuelles Urteil des Landgericht Heilbronn vom 07.08.2024, Az.: II O 42/24 zum Thema "Mietwagenkosten"

Im vorliegenden Fall konnten wir einige Fragen zum Thema "Erstattung von Mietwagenkosten" klären, welche wir Ihnen nachfolgend in einer kurzen Übersicht darstellen:
Frage 1: Welcher Mietzins ist zu zahlen, wenn keine individuelle Preisabsprache getroffen wurde?
Antwort: Wenn keine individuelle Preisabsprache zwischen den Parteien getroffen wurde, ist der „übliche“ Mietzins zu zahlen. Dieser Mietzins kann nach dem Mietpreisspiegel nach Schwacke bestimmt werden, der als verlässliche Grundlage für die Berechnung dient. Im vorliegenden Fall hat das Gericht bestätigt, dass der von der Klägerin geforderte Betrag unter dem nach Schwacke errechneten Betrag liegt und daher als angemessen und üblich angesehen werden kann.
Frage 2: Kann ein Mietvertrag auch ohne eine explizite Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses wirksam sein?
Antwort: Ja, ein Mietvertrag kann auch dann wirksam sein, wenn die Parteien keine explizite Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses getroffen haben. Das Gericht stellte fest, dass in einem solchen Fall die „angemessene“ oder „ortsübliche“ Miete als vereinbart gilt. Dies kann durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder nach den Vorschriften des BGB (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) bestimmt werden. Im vorliegenden Fall haben die Parteien konkludent eine entgeltliche Überlassung vereinbart, was zur Anwendung des üblichen Mietzinses führte.
Frage 3: Warum wurde die Schwacke-Liste für die Berechnung der Mietwagenkosten bevorzugt?
Antwort: Das Gericht bevorzugte die Schwacke-Liste gegenüber dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel, weil die Schwacke-Liste realistischere Annahmen für die Situation eines Unfallgeschädigten bietet. Insbesondere berücksichtigt die Schwacke-Liste keine Internettarife und basiert auf Marktdaten, die eine höhere Genauigkeit bieten. Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel hingegen basiert überwiegend auf Internetangeboten und setzt eine unrealistische 1-wöchige Vorbuchungsfrist voraus, was in Unfallfällen kaum praktikabel ist.t.
Frage 4: Wie wird der „übliche“ Mietzins konkret berechnet?
Antwort: Der „übliche“ Mietzins wird anhand der Schwacke-Liste berechnet, indem die tatsächliche Mietdauer berücksichtigt wird. Der größte Zeitabschnitt, der von der Schwacke-Liste erfasst wird, wird zur Berechnung eines Tagessatzes herangezogen. Dieser Tagessatz wird dann mit der Anzahl der tatsächlichen Miettage multipliziert. Im vorliegenden Fall lag der von der Klägerin geforderte Betrag unter dem nach Schwacke errechneten Betrag und wurde daher als angemessen anerkannt.
Wenn Sie Fragen zu diesem Urteil haben oder Beratung zu ähnlichen Fällen benötigen, steht Ihnen die Kanzlei PHP Rechtsanwälte (Julian Boin) gerne zur Verfügung. Unsere Experten für Verkehrs- und Versicherungsrecht beraten Sie umfassend und kompetent. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir sind für Sie da.
 

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